FFA – Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung Langfilm
Filmförderungsanstalt (FFA)
Projektbezogene Produktionsförderung der Filmförderungsanstalt für Kinofilme.
Die Filmfoerderungsanstalt (FFA) ist die zentrale filmwirtschaftliche Foerdereinrichtung des Bundes. Ihre projektbezogene Produktionsfoerderung unterstuetzt Kinofilme als erfolgsbedingt rueckzahlbares Darlehen. Antragsberechtigt sind Produzent:innen mit Sitz in Deutschland; die Antragstellung erfolgt ueber das FFA-Serviceportal. Die FFA verwaltet zugleich DFFF, GMPF und die jurybasierte kulturelle Filmfoerderung des Bundes.
Fördersummen
- Min. Projektbudget
- 200.000 €
- Max. Projektbudget
- 6.000.000 €
- Max. Förderquote
- 50%
- Förderdeckel
- 1.000.000 €
Förderfähig
- Projektarten
- KinofilmDokumentarfilmAnimation
- Auswertungskanäle
- Kino
- Produktionsstatus
- Entwicklung / StoffPre-Production
Richtlinienversion
Version 2026
Gültig ab 2025-03-31
Gültig bis 2028-12-31
Berechnungsbasis: Gesamtbudget
Zuschuss (nicht rückzahlbar)
Kombinier-Cap-Ausnahme: bis zu 50 % Gesamtquote möglich — §21(1): Beihilfeintensitaet grundsaetzlich hoechstens 50 % der Gesamtherstellungskosten. Bei grenzueberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, bis 60 %. Bei schwierigen audiovisuellen Werken nach §3(8) sowie Koproduktionen mit Laendern der OECD-DAC-Liste kann sie auf 100 % der beihilfefaehigen Kosten erhoeht werden. §3(8) zaehlt dazu: Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseur/innen, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke. Eine bereits gewaehrte Projektentwicklungsfoerderung wird nach §51(2) in die Intensitaetspruefung einbezogen.
JKFF-Richtlinie vom 31.03.2025 (Stand Juni 2025), Volltext geprueft 2026-08-04. §25: Zuwendungen werden grundsaetzlich als NICHT RUECKZAHLBARE ZUSCHUESSE im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt. §75(1): Die Richtlinie gilt vom 31.03.2025 bis zum 31.12.2028. §23(1): Antragstellende muessen Wohnsitz oder Geschaeftssitz in Deutschland haben; bei Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ist eine Niederlassung im Inland erforderlich. §23(2): Antrag digital ueber das FFA-Antragstool, vollstaendig bis zum Einreichtermin - unvollstaendige Antraege koennen nicht beruecksichtigt werden. §23(3): alle Unterlagen in deutscher Sprache. §3(3): erhebliche deutsche kulturelle Praegung erfordert vier Kriterien kumulativ (Originalsprache Deutsch oder Regie mit deutscher/EU-Staatsangehoerigkeit; mind. ein federfuehrender Produzent deutsch/EU; deutscher Finanzierungsanteil mindestens so gross wie der groesste auslaendische; regulaere Kino-Erstauswertung in Deutschland). §56(2): Eigenanteil mindestens 5 % der anerkannten Kosten. §27: mindestens eine Endfassung mit kinotauglicher deutscher Untertitelung oder in deutscher Sprache. §32: alle Endfassungen barrierefrei. §33: tarifvertragliche oder vergleichbare Verguetung (Kurzfilme nach §70 ausgenommen). §24(1): kein Rechtsanspruch, Entscheidung nach pflichtgemaessem Ermessen im Rahmen verfuegbarer Haushaltsmittel. §67(1): Fuer die Herstellung programmfuellender Spielfilme bis zu 1 Mio EUR. §67(2): Die Foerderung richtet sich grundsaetzlich an Vorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis 6 Mio EUR; Animationsfilme und in besonders begruendeten Ausnahmefaellen weitere Filme koennen darueber beruecksichtigt werden. §68(1): Dokumentarfilme bis 500.000 EUR, in begruendeten Ausnahmefaellen bis 1 Mio EUR; §68(2): Gesamtherstellungskosten grundsaetzlich bis 5 Mio EUR. §3(6): programmfuellend ab 79 Min, Kinderfilme ab 59 Min. §54(2): Dreh- oder Animationsarbeiten duerfen erst nach Zuwendungsbescheid beginnen. §54(1): Foerderzusage erlischt, wenn die gesicherte Finanzierung nicht binnen 12 Monaten nachgewiesen ist (maximal zweimal um je 12 Monate verlaengerbar). §57: vorlaeufige BAFA-Projektbescheinigung ist Voraussetzung fuer den Zuwendungsbescheid. §58(4): Auszahlung in Raten - bis 40 % bei Drehbeginn, 35 % bei Drehmitte, 15 % bei Rohschnitt, 10 % nach Pruefung. §66: oekologische Standards verpflichtend, ausgenommen Produktionen unter 50.000 EUR Herstellungskosten. §52: Hochschul-, Uebungs- und Abschlussfilme sind ausgeschlossen; Projekte, welche die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film erfuellen, ebenfalls (§53(1)). §12(2): Die Spielfilm-Jury tagt bis zu fuenfmal, die Dokumentarfilm-Jury nach §13(2) bis zu dreimal im Jahr. HINWEIS: maxFundingRate 0.5 ist keine Programmquote, sondern die Beihilfeintensitaet nach §21(1).
Versionshistorie
- Version 2026Gültig ab 2025-03-31 → 2028-12-31Aktiv50% · 1.000.000 € · Gesamtbudget
JKFF-Richtlinie vom 31.03.2025 (Stand Juni 2025), Volltext geprueft 2026-08-04. §25: Zuwendungen werden grundsaetzlich als NICHT RUECKZAHLBARE ZUSCHUESSE im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt. §75(1): Die Richtlinie gilt vom 31.03.2025 bis zum 31.12.2028. §23(1): Antragstellende muessen Wohnsitz oder Geschaeftssitz in Deutschland haben; bei Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz ist eine Niederlassung im Inland erforderlich. §23(2): Antrag digital ueber das FFA-Antragstool, vollstaendig bis zum Einreichtermin - unvollstaendige Antraege koennen nicht beruecksichtigt werden. §23(3): alle Unterlagen in deutscher Sprache. §3(3): erhebliche deutsche kulturelle Praegung erfordert vier Kriterien kumulativ (Originalsprache Deutsch oder Regie mit deutscher/EU-Staatsangehoerigkeit; mind. ein federfuehrender Produzent deutsch/EU; deutscher Finanzierungsanteil mindestens so gross wie der groesste auslaendische; regulaere Kino-Erstauswertung in Deutschland). §56(2): Eigenanteil mindestens 5 % der anerkannten Kosten. §27: mindestens eine Endfassung mit kinotauglicher deutscher Untertitelung oder in deutscher Sprache. §32: alle Endfassungen barrierefrei. §33: tarifvertragliche oder vergleichbare Verguetung (Kurzfilme nach §70 ausgenommen). §24(1): kein Rechtsanspruch, Entscheidung nach pflichtgemaessem Ermessen im Rahmen verfuegbarer Haushaltsmittel. §67(1): Fuer die Herstellung programmfuellender Spielfilme bis zu 1 Mio EUR. §67(2): Die Foerderung richtet sich grundsaetzlich an Vorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis 6 Mio EUR; Animationsfilme und in besonders begruendeten Ausnahmefaellen weitere Filme koennen darueber beruecksichtigt werden. §68(1): Dokumentarfilme bis 500.000 EUR, in begruendeten Ausnahmefaellen bis 1 Mio EUR; §68(2): Gesamtherstellungskosten grundsaetzlich bis 5 Mio EUR. §3(6): programmfuellend ab 79 Min, Kinderfilme ab 59 Min. §54(2): Dreh- oder Animationsarbeiten duerfen erst nach Zuwendungsbescheid beginnen. §54(1): Foerderzusage erlischt, wenn die gesicherte Finanzierung nicht binnen 12 Monaten nachgewiesen ist (maximal zweimal um je 12 Monate verlaengerbar). §57: vorlaeufige BAFA-Projektbescheinigung ist Voraussetzung fuer den Zuwendungsbescheid. §58(4): Auszahlung in Raten - bis 40 % bei Drehbeginn, 35 % bei Drehmitte, 15 % bei Rohschnitt, 10 % nach Pruefung. §66: oekologische Standards verpflichtend, ausgenommen Produktionen unter 50.000 EUR Herstellungskosten. §52: Hochschul-, Uebungs- und Abschlussfilme sind ausgeschlossen; Projekte, welche die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film erfuellen, ebenfalls (§53(1)). §12(2): Die Spielfilm-Jury tagt bis zu fuenfmal, die Dokumentarfilm-Jury nach §13(2) bis zu dreimal im Jahr. HINWEIS: maxFundingRate 0.5 ist keine Programmquote, sondern die Beihilfeintensitaet nach §21(1).
Änderungen gegenüber Vorgängerversion- Förderdeckel:1.500.000 €→1.000.000 €
- Max. Budget:unbegrenzt→6.000.000 €
- Version 2025Gültig ab 2025-01-0150% · 1.500.000 € · Gesamtbudget
Initial-Version aus Bestand übernommen.
Nächste Deadline
2026-09-29
Stand: 2026-09-01
Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindliche Konditionen, Antragsformulare und Stichtage immer direkt bei der Förderstelle prüfen — Links oben.